Volksschulverordnung zur Infrastruktur

Von | 11. Dezember 2019

A. Inhalt
Lehrmittel und Ausstattung (§22 VSG)§19.
http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/0/1126B0DAADC7CCB8C1257524002958AF/$file/412.101_28.6.06_63.pdf

  1. Als Lehrmittel gelten alle Unterrichtsmittel, insbesondere Bücher, Software, Film- und Audiomaterial.
  2. Die vom Bildungsrat obligatorisch erklärten Lehrmittel sind imUnterricht zu verwenden.
  3. Können die Lehrmittel nur mit technischer Ausstattung, insbeson-dere Informatikmitteln oder audiovisuellen Geräten, benützt werden, kann die Bildungsdirektion qualitative und quantitative Mindestanfor-derungen an die Ausstattung festlegen.

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